An den Nachweis schützenswerter Interessen stelle das Baudepartement keine hohen Anforderungen. Für die Herausgabe eines anonymisierten Entscheides genüge, wenn dieser in einem die gesuchstellende Person betreffenden Dokument zitiert werde. Auch die externe Verwaltungsrechtpflege unterstehe gerade nicht dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern habe die Anforderungen an die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV zu erfüllen. Art. 30 Abs. 3 BV lasse die Einsicht in Gerichtsentscheide auch abgeschlossener Verfahren durch Medien und Dritte ohne Nachweis schützenswerter Interessen zu.