Weshalb für abgeschlossene Verfahren das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht ausreichend sein sollte, werde nicht dargetan. In der Botschaft zum st. gallischen Gesetz werde ausdrücklich festgehalten, unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bestehe unabhängig von der kantonalen Regelung ein Einsichtsrecht in die Akten abgeschlossener Verfahren, wenn der Gesuchsteller dafür ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache. An den Nachweis schützenswerter Interessen stelle das Baudepartement keine hohen Anforderungen.