Die Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. Mai 2013 zum Informationsgesetz (nachfolgend Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1474 ff., S. 1480) die Auffassung, der Begriff der Verwaltungsrechtspflege in Art. 2 Abs. 1 OeffG sei in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasse auch das Baudepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz. Für die Justizbehörden (im engeren Sinn) gelte das Öffentlichkeitsprinzip, soweit sie nicht richterlich handelten. Der Ausschluss vom Geltungsbereich umfasse sowohl hängige wie auch abgeschlossene Verfahren. Weshalb für abgeschlossene Verfahren das Akteneinsichtsrecht nach Art.