Vorliegend gehe es aber nicht um Akteneinsicht in konkrete oder abgeschlossene Verfahren beziehungsweise in bestimmte Entscheide, sondern um den Zugang zur Praxis einer Rekursinstanz in einer bestimmten Rechtsfrage. Das Baudepartement könne sich als verwaltungsinterne Rekursinstanz nicht unter Berufung auf die Ausnahme vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG und mangels besonderer Vorschriften, wie sie für die Gerichte gemäss Art. 39quater VRP gälten, dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot entziehen, sondern müsse – wie die Gerichte © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte