Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass das Baudepartement sich auf die Ausnahme vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG berufe, erscheine insoweit nachvollziehbar, als die Bestimmung den Begriff der "Verwaltungsrechtspflege" verwende, der in einem weiten – über den Begriff der "Justiz" hinausgehenden – Sinn verstanden werden könne. Vorliegend gehe es aber nicht um Akteneinsicht in konkrete oder abgeschlossene Verfahren beziehungsweise in bestimmte Entscheide, sondern um den Zugang zur Praxis einer Rekursinstanz in einer bestimmten Rechtsfrage.