Art. 2 OeffG regelt die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Der Erlass wird gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG unter anderem in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege nicht angewendet. Art. 3 Abs. 1 OeffG behält besondere Bestimmungen kantonaler Gesetze zur Geheimhaltung von und zum Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten vor. 3.2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten