Da das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3, BGÖ) gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 im Wesentlichen denselben Zweck wie das kantonale Öffentlichkeitsgesetz verfolgt, können bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts, soweit es sich an das Bundesrecht anlehnt, auch die Materialien, insbesondere die Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003 (nachfolgend Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1963 ff.), und die zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.