Art. 60 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV), in Vollzug seit 1. Januar 2003, verpflichtet die Behörden, von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Dem Verfassungsauftrag von Art. 60 Abs. 2 KV entsprechend (vgl. dazu insbesondere GVP 2010 Nr. 5), hat der Gesetzgeber zur © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regelung der Informationsverbreitung und des Zugangs zu amtlichen Informationen das Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014 erlassen.