Vielmehr würde dann im Dispositiv oder in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass auf die Kostenerhebung nicht verzichtet werde. Zu prüfen ist aber, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 600 zugesprochen hat (dazu nachfolgend Erwägung 6). 3. Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes 3.1. Rechtsgrundlagen