Der Antrag der Beschwerdeführerin, eventualiter sei auf die Erhebung der dem Staat auferlegten amtlichen Kosten von CHF 800 zu verzichten, fällt mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 dahin. Danach wird mit der Formulierung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides, wonach die amtlichen Kosten der Staat trage, lediglich die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen zum Ausdruck gebracht. Dass die Kostenauflage auch durchgesetzt werde, sei daraus nicht abzuleiten. Vielmehr würde dann im Dispositiv oder in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass auf die Kostenerhebung nicht verzichtet werde.