11 OeffG, welches den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b OeffG genügt, zu behandeln ist (dazu nachfolgend Erwägung 4). Sodann ist zu prüfen, ob das Begehren abgelehnt werden darf, weil dessen Erfüllung einen unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG nach sich zöge (dazu nachfolgend Erwägung 5). Umstritten ist auch der Kostenspruch des angefochtenen Entscheides. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eventualiter sei auf die Erhebung der dem Staat auferlegten amtlichen Kosten von CHF 800 zu verzichten, fällt mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 dahin.