2. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst strittig, ob das Begehren der Beschwerdegegnerin ausserhalb des Anwendungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes liegt, weil es Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG betrifft (dazu nachfolgend Erwägung 3). Ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar, ist zu klären, ob das Begehren als Anfrage betreffend Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs im Sinn von Art. 5 lit. a und Art. 8 OeffG oder als Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinn von Art. 5 lit. b und Art. 11 OeffG, welches den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 13 Abs. 3 lit.