Mit dem Rekursentscheid hat die Vorinstanz eine Verfügung des Baudepartements aufgehoben. Die Regierung ist an dessen Stelle gestützt auf Art. 60bis VRP zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde gegen den am 13. Mai 2019 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. Juni 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte