– Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zwar nicht ein Entscheid, den die Regierung als Vorinstanz gefällt hat. Jedoch wurde das Verfahren durch den Beschluss der Regierung ausgelöst, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben. Insoweit liegt auch eine inhaltliche Äusserung der Regierung dahingehend vor, dass sie die Verfügung des Baudepartements als richtig und den Entscheid der Vorinstanz als falsch beurteilt. Ob dieser Umstand es rechtfertigt, Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 GerG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Beschwerden anzuwenden, welche die Regierung gestützt auf Art. 60bis VRP erhebt, kann aber offenbleiben.