– Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob und inwieweit das kantonale Öffentlichkeitsgesetz einen Anspruch auf Zugang zur departementalen Rechtsprechung vermittelt, bisher noch nicht beurteilt. Auch das Bundesgericht hat diese Frage soweit ersichtlich bisher weder für das Bundesrecht noch für das Recht anderer Kantone entschieden. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 GerG in Fünferbesetzung zu beurteilen. – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zwar nicht ein Entscheid, den die Regierung als Vorinstanz gefällt hat.