Nach Art. 18 Abs. 3 Ingress Satz 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, GerG) spricht das Verwaltungsgericht Recht grundsätzlich in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b GerG die Rechtsprechung in Fünferbesetzung, unter anderem wenn eine Rechtsfrage erstmals zu beurteilen ist (Ziffer 1) oder wenn die Regierung als Vorinstanz entschieden hat (Ziffer 2). – Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob und inwieweit das kantonale Öffentlichkeitsgesetz einen Anspruch auf Zugang zur departementalen Rechtsprechung vermittelt, bisher noch nicht beurteilt.