© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Öffentlichkeitsgesetzes erfasst und ausreichend konkret sei. Die Gutheissung der Beschwerde hätte die Aufhebung des Rekursentscheides und die Bestätigung der Verfügung des Baudepartements vom 14. Dezember 2018 zur Folge und würde damit sofort einen Endentscheid herbeiführen. Deshalb ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgerichtsgesetz, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG).