1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsgesetz, sGS 140.2, OeffG, und Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Gegenstand der Beschwerde ist ein Rückweisungs- und damit ein Zwischenentscheid, der nur unter bestimmten Voraussetzungen der Anfechtung unterliegt (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 563). Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab, dass das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zugang zur departementalen Rechtsprechung vom Geltungsbereich des