Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Baudepartement (Beschwerdebeteiligte) beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 die Gutheissung der Beschwerde. M.__ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 30. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: