C. Die Regierung des Kantons St. Gallen (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 13. Mai 2019 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 28. Mai 2019 und Ergänzung vom 28. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei auf die Erhebung der ihr auferlegten Kosten zu verzichten und die M.__ zu Lasten des Baudepartements zugesprochene ausseramtliche Entschädigung in der Höhe zu reduzieren.