Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies das Baudepartement das Begehren ab und auferlegte der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 1'000. Es vertrat die Auffassung, das Öffentlichkeitsgesetz werde auf hängige und abgeschlossene Verfahren der Verwaltungsrechtspflege, zu der auch die verwaltungsinterne Rechtspflege gehöre, nicht angewendet. Das Begehren sei zudem zu allgemein gefasst und umschreibe lediglich das Thema des Inhalts der verlangten Dokumente, ohne diese konkret zu bezeichnen. Es beziehe sich auf eine unbestimmte Menge Unterlagen und komme somit einer verpönten "fishing expedition" gleich. Ob solche Dokumente überhaupt vorhandenen seien, sei offen (act. 9/8/9, S. 2 ff.).