des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1, EG-ZGB) und dem öffentlich-rechtlichen Fällverbot mit Bewilligungsvorbehalt in Gebieten mit geschütztem Baumbestand (wie insbesondere in Art. 39 der Bauordnung der Stadt St. Gallen) zum Gegenstand haben (act. 9/5).