39quater VRP als gemäss Art. 3 Abs. 1 OeffG vorbehaltene Bestimmung die Veröffentlichung der Rechtsprechung. Für die Rechtsprechung der Departemente besteht keine vergleichbare Regelung. Die Frage ist deshalb nach den allgemeinen Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes zu entscheiden (E. 3.3.2). Zumal die Information über die departementale Rechtsprechung einem allgemeinen öffentlichen Interesse entspricht, kann sie auch Gegenstand einer Anfrage im Sinn von Art. 8 OeffG sein. Das Gesetz regelt die Einschränkungen hinsichtlich der Information auf Anfrage und des Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten einheitlich (E. 4.1). Das Begehren ist im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit.