Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2019 Öffentlichkeitsgesetz, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 8, Art. 13 Abs. 3 lit. b OeffG. Das Begehren um Bekanntgabe von Rekursentscheiden des Baudepartements zu einer konkreten Rechtsfrage fällt nicht unter Art. 2 Abs. 1 OeffG, welcher die Verfahren der Verwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausnimmt, sondern betrifft in genereller Weise die Zugänglichkeit der Rechtsprechung und dazu erteilter Rechtsauskünfte (E. 3.3.1). Für die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege regelt Art. 39quater VRP als gemäss Art. 3 Abs. 1 OeffG vorbehaltene Bestimmung die Veröffentlichung der Rechtsprechung.