{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\n6.3. Den Behörden kommt bei der Bemessung von ausseramtlichen Kosten – und\ndamit auch bei Umtriebsentschädigungen – ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(vgl. BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2). Das Verwaltungsgericht ist nur zur\nRechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben,\nwenn er auf einer Über- oder Unterschreitung beziehungsweise einem Missbrauch des\nErmessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie VerwGE B 2018/75 vom\n21. März 2019 E. 4.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Ermessensmissbrauch wird\nangenommen, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich\nwenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die\nErmessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den\nverwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen\nSchranken, insbesondere dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, der\nVerhältnismässigkeit und dem Willkürverbot, zu orientieren (vgl. VerwGE B 2018/65\nvom 26. Juni 2018 E. 2 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 739 ff.,\nwww.gerichte.sg.ch). Wo eine Behörde die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen\nverteilt und insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt, hängen\nRechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft; SR 101, BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) derart eng zusammen,\ndass die rechtsungleiche Behandlung als blosser Sonderfall der Willkür erscheint. Die\nÜberprüfung der Rechtsanwendung erfolgt deshalb vorab auf Willkür hin. Willkürliche\nRechtsanwendung bedeutet, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar\nist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem\nGerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der Entscheid ist nur aufzuheben, wenn nicht\nbloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere\nLösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl.\nBGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf\nArt. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO,\nund VerwGE B 2017/180 vom 27. September 2018 E. 2.3 mit Hinweisen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwww.gerichte.sg.ch). Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 138 I 321 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE\n137 V 121 E. 5.3).\n\nEin Ermessensmissbrauch bei der vorinstanzlichen Bemessung der\nUmtriebsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.\nWenn die Höhe mit CHF 600 leicht über der von der Beschwerdeführerin angeführten\nGrenze von CHF 500 liegt, liegt darin – zumal sich eine solche Begrenzung nicht auf\neinen rechtssatzmässig festgesetzten Rahmen zurückführen lässt – keine sachlich nicht\nzu rechtfertigende Ermessenshandhabung.\n\n7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist\nabzuweisen.\n\n8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Staat (Baudepartement) aufzuerlegen (vgl. Art. 95\nAbs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist zu verzichten\n(Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDie Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde unter\nEntschädigungsfolge beantragt. Wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der\nihr von der Vorinstanz für das Rekursverfahren zugesprochenen\nUmtriebsentschädigung dargelegt, rechtfertigt es sich, ihr auch im\nBeschwerdeverfahren eine reduzierte Aufwandentschädigung zulasten des Staates\n(Baudepartement) zuzusprechen (dazu oben Erwägung 6, Art. 98 Abs. 1 und\nArt. 98bis VRP). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 300.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 trägt der Staat\n(Baudepartement). Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Der Staat (Baudepartement) entschädigt die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit CHF 300.\n\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\n\nScherrer\n\nZürn i.V. Eugster\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22\n"}