{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nDie Gewährleistung des Gebots der Transparenz auch der departementalen\nRechtsprechung hat erhebliche Bedeutung. Für die Gewichtung des öffentlichen\nInteresses an der Veröffentlichung eines Entscheides – sei es früher in der GVP oder in\nden JuMi, sei es heute auf der elektronischen Publikationsplattform – ist zunächst\nwichtig, ob und in welchem Masse ihm präjudizielle Bedeutung zukommt oder ein\nInteresse der Öffentlichkeit daran bestehen könnte, die Entwicklung oder die Konstanz\nder Rechtsprechung im betroffenen Rechtsgebiet auch anhand des konkreten\nEntscheides zu beobachten. Sofern im Entscheid eine Rechtsfrage von allgemeiner\nBedeutung beantwortet wird, ist der Entscheid für interessierte Kreise durch\nPublikation, in der Regel in anonymisierter und, soweit nötig, in geeignet gekürzter\nForm, zugänglich zu machen. Dies erfordert auch das Gebot der Waffengleichheit,\nnach dem alle Rechtsuchenden bei der Konsultation der geltenden Rechtsprechung die\ngleichen Möglichkeiten geniessen sollen (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.3 mit Hinweisen).\n\nDiesem erheblichen öffentlichen Interesse an der Transparenz der Rechtsprechung der\nDepartemente ist das – ebenfalls – öffentliche Interesse der Verwaltung an der\nVermeidung eines unverhältnismässigen Aufwandes für die Ermöglichung des Zugangs\nzu den Dokumenten entgegenzusetzen. Ist das Gesuch genügend bestimmt, das heisst\ndie Ermittlung der zum Thema ergangenen Entscheide und Rechtauskünfte ohne\ngrössere Schwierigkeiten möglich (vgl. dazu oben Erwägung 4.2), hängt der weitere\nAufwand der Verwaltung davon ab, ob die generierte Trefferliste derart umfangreich ist,\ndass aufgrund der Zahl der einschlägigen Dokumente Triage und Anonymisierung mit\neinem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG verbunden\nwäre. Solche Umstände legen weder das Baudepartement noch die\nBeschwerdeführerin dar. Selbst eine solche Behauptung trägt die Beschwerdeführerin\nnicht mehr vor. Im Gegenteil hält sie in diesem Zusammenhang selbst fest, dass sich\ndie vorliegende interessierende Frage – Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeseitigungsanspruch des Nachbarn von Bäumen und Sträuchern und dem öffentlichrechtlichen Fällverbot mit Bewilligungsvorbehalt in Gebieten mit geschütztem\nBaumbestand – nur in wenigen Fällen gestellt haben dürfte.\n\n6. Umtriebsentschädigung\n\n6.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Verweis auf die nach ihrer Ansicht einschlägige\nVerwaltungspraxis (VerwGE B 2013/178), dass eine Umtriebsentschädigung nur auf\neinen begründeten Antrag hin zuzusprechen sei, weshalb die im vorinstanzlichen\nEntscheid zugesprochene Umtriebsentschädigung zu Gunsten der\nBeschwerdegegnerin aufzuheben beziehungsweise in der Höhe zu reduzieren sei.\n\nDie Vorinstanz beantragte in diesen Zusammenhang, mangels Bestimmtheit der\nRechtsbegehren, deren Abweisung. Ergänzend führte sie aus, dass der von der\nBeschwerdeführerin zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht dessen ständige\nPraxis zum Ausdruck bringe und verwies dazu auf VerwGE B 2017/110 (act. 8).\n\n6.2. Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten\nentschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen. Nach Art. 98ter VRP finden die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung\nsachgemässe Anwendung, weshalb auch die entsprechende bundesgerichtliche\nRechtsprechung sowie die einschlägige Literatur zu berücksichtigen sind. Die\nBeschwerdegegnerin hat die Anträge vor der Vorinstanz unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge gestellt. Sie ist als Rechtsanwältin tätig. Beim in eigener Sache\nhandelnden Anwalt besteht keine Vertretung (vgl. BGer 8C_504/2017 vom 9. März\n2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist nur\nausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem\nStreitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die\nBesorgung der persönlichen Angelegenheiten übersteigt – zuzusprechen (BGE 144 V\n280 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin tritt zwar nur im eigenen Namen\nauf, nimmt mit dem Gesuch um Bekanntgabe der departementalen Rechtsprechung\naber nicht nur ihre eigenen privaten oder diejenigen einer Klientschaft (vgl. act. 9//8/3),\nsondern auch öffentliche Interessen wahr, indem sie sich für die Zugänglichkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndepartementalen Verwaltungsrechtsprechung einsetzt. Sie besorgt damit nicht nur\npersönliche Angelegenheiten. Auch wenn sie ihren Antrag nicht weiter substantiiert hat,\nerscheint es unter den vorliegenden konkreten Umständen deshalb gerechtfertigt, dass\nihr die Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zugesprochen hat.\n\n"}