{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\ngeltende Entscheidpraxis wiedergäben. Schliesslich könnten solche Unterlagen ohne\nVereitelung des Zugangsanspruchs anonymisiert werden, wodurch die\nBeeinträchtigung von Interessen von Drittpersonen ausgeschlossen sei.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach Art. 13 Abs. 3 lit. b OeffG sei das\nDokument im Gesuch so genau wie möglich zu bezeichnen. \"Fishing expeditions\" und\numfangreichen Rechercheaufträgen solle ein Riegel geschoben werden. Das\nÖffentlichkeitsgesetz könne nicht dazu dienen, Forschungsarbeiten von Privaten an\nöffentliche Organe zu delegieren. Ein Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare\nMenge von Informationen bestehe nicht. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin beziehe\nsich auf eine \"im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht näher bekannte und\nbestimmte Menge an Informationen\".\n\n4.2.3. Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG\n\nEine präzise Bezeichnung beispielsweise unter Angabe eines Entscheiddatums, einer\nVerfahrensnummer oder der Initialen der beteiligten Parteien ist grundsätzlich nicht\nerforderlich, jedoch müssen das Dokument oder die Dokumente ohne grössere\nSchwierigkeiten identifiziert werden können. Die Beschwerdegegnerin hat ihr\nAuskunftsbegehren im Rahmen des Möglichen konkretisiert. Wie die Vorinstanz\nzutreffend ausführt, ist die massgebliche Rechtsfrage klar eingegrenzt. Sie bezieht sich\nauf das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Baumschutzzonen zu privatrechtlichen\nnachbarrechtlichen Beseitigungsansprüchen. Gesucht sind damit Entscheide und\nRechtsauskünfte, in denen Art. 98bis EG-ZGB und Baumschutzzonen erwähnt werden.\nZwar steht nicht fest, dass solche Dokumente existieren. Insoweit dient das Gesuch\nauch der Klärung der Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene\nRechtsfrage vom Baudepartement in Rekursentscheiden und Rechtsauskünften\nüberhaupt schon behandelt wurde. Indessen zielt das Gesuch letztlich nicht darauf,\ndies in Erfahrung zu bringen, sondern auf den konkreten Inhalt. Dass das\nBaudepartement über eine elektronische Geschäftsverwaltung verfügt, welche die\nSuche nach Dokumenten zulässt, in welchen diese beiden Begriffe gleichzeitig\nvorkommen und die ohne weiteres als Rekursentscheide oder Rechtsauskünfte\nidentifizierbar sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit erscheint das\nBegehren als inhaltlich hinreichend bestimmt. Ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinreichend bestimmt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, es könnten keine\nAngaben über die mögliche Zahl der Dokumente gemacht werden. Die Behandlung des\nAuskunftsbegehrens kann damit jedenfalls nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, es handle sich um eine \"fishing expedition\".\n\n5. Verhältnismässigkeit des Aufwands\n\n5.1. Rechtsgrundlagen\n\nGemäss Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. e OeffG steht der Information auf Anfrage oder\nder Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ein öffentliches Interesse\nentgegen, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen\nwürde. Die Haupttätigkeit der Behörde muss gegenüber der Bearbeitung von\nZugangsgesuchen grundsätzlich Vorrang haben. Das öffentliche Interesse an einer\nzweckmässigen und rationellen Verwaltung steht dabei dem öffentlichen Interesse an\nder Transparenz gegenüber (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung:\nBotschaft BGÖ, in: BBl 2003, S. 2021). Nach Auffassung des st. gallischen\nGesetzgebers ist von der Einschränkung nach Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG mit grosser\nZurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Bestimmung soll insbesondere\numfangreichen Recherche-Aufträgen und – vergleichbar mit den inhaltlichen Vorgaben\nvon Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG (vgl. dazu oben Erwägung 4.2) – \"fishing\nexpeditions\" einen Riegel schieben. Das Öffentlichkeitsgesetz soll nicht dazu dienen,\nForschungsarbeiten von Privaten auf öffentliche Organe zu delegieren. Der Zugang darf\nerst verweigert werden, wenn es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausschliesst,\nden Informationsumfang zu beschränken oder die Information auf andere Weise als\nverlangt zu gewähren (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013, S. 1488). Enthält ein\namtliches Dokument nur beschränkt Informationen, die nicht veröffentlicht werden\nkönnen, wie beispielsweise Personendaten, verlangt der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, dass das Dokument – gegebenenfalls gegen Erhebung einer\nGebühr – anonymisiert wird (vgl. Botschaft BGÖ, in: BBl 2003, S. 2005).\n\n5.2. Vorbringen der Beteiligten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinsichtlich des Arbeitsaufwands zur Bereitstellung der Auskünfte hielt die Vorinstanz\nfest, dass dies mit einer IT-basierten Geschäftsverwaltung möglich sein müsse, sofern\nüberhaupt entsprechende Dokumente existieren würden, was das Baudepartement\nindes selbst offenlasse (act. 2, S. 9 f.).\n\n5.3. Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. e OeffG\n\n"}