{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nErgänzend zur aktiven Information durch die öffentlichen Organe tritt der individuelle\nAnspruch auf Auskunft über die Tätigkeit der öffentlichen Organe gemäss Art. 5 Ingress\nund lit. a OeffG, der auf dem Weg der Anfrage gemäss Art. 8 OeffG durchzusetzen ist.\n\nDie Beschwerdeführerin geht davon aus, die durch eine Anfrage im Sinn von Art. 8\nOeffG ausgelöste Informationspflicht könne nicht dazu führen, dass Instanzen der\ninternen wie externen Verwaltungsrechtspflege – oder auch solche der Zivil- oder\nStrafrechtspflege – auf Wunsch hin einen über allgemeine (z.B. statistische) Angaben\nhinausgehenden umfassenden Bericht und eine vollständige Übersicht über ihre\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmaterielle Rechtsprechungspraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage abgeben müssten.\nDas könne nicht Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips sein.\n\nNach den Materialien zum Bundesrecht – welches die aktive Information nicht regelt –\nist die nicht veröffentlichte Rechtsprechung der Verwaltung bei fehlender\nSpezialregelung unter den ordentlichen Voraussetzungen zugänglich, das heisst ohne\nGeltendmachung eines Interesses und unter Vorbehalt eines überwiegenden\nöffentlichen oder privaten Interesses an der Geheimhaltung (Botschaft BGÖ, in: BBl\n2003 S. 1989). Zumal – wie dargestellt – die Information über die departementale\nRechtsprechung einem allgemeinen öffentlichen Interesse entspricht, kann sie auch\nGegenstand einer Anfrage im Sinn von Art. 8 OeffG sein. Die Grenzen des\nInformationsanspruchs bestimmen sich einerseits nach den Grenzen des\nGeltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 OeffG (vgl. oben\nErwägung 4) und anderseits nach den Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips\ngemäss Art. 6 und 7 OeffG. Das Gesetz regelt die Einschränkungen hinsichtlich der\nInformation auf Anfrage und des Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten\neinheitlich. Dies rechtfertigt eine Prüfung im Zusammenhang mit der Beurteilung des\nGesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten.\n\n4.2. Zugang zu amtlichen Dokumenten / Bestimmtheit des Gesuchs\n\n4.2.1. Rechtsgrundlage\n\nGemäss Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG enthält das Gesuch um Zugang zu\neinem amtlichen Dokument die Bezeichnung des amtlichen Dokuments. Das\nBundesrecht verlangt demgegenüber mit einer allgemeineren Formulierung in Art. 10\nAbs. 3 BGÖ, dass das Gesuch hinreichend genau formuliert ist. In diese Richtung ist\nindessen auch die kantonale Bestimmung auszulegen und anzuwenden, zumal sich\naus den Materialien ergibt, dass das amtliche Dokument \"hinreichend genau\" zu\nbezeichnen ist. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es\nfür die gesuchstellende Person nicht immer einfach sein dürfte, das gewünschte\namtliche Dokument genau zu bezeichnen. Deshalb sieht das Bundesrecht vor, dass die\nBehörde eine Gesuchstellerin dabei unterstützt und ihr über die verfügbaren amtlichen\nDokumente Auskunft erteilt (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung; SR 152.31, VBGÖ]). Eine hinreichend\ngenaue Bezeichnung ist gegeben, wenn das Dokument vom zuständigen öffentlichen\nOrgan ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden kann. Gesuchen, die längere\nNachforschungen erforderlich machen, muss nicht entsprochen werden. Hierunter\nfallen auch \"fishing expeditions\", bei denen es nicht primär darum geht, Zugang zu\neinem bestimmten Dokument zu erhalten, sondern abzuklären, ob zu einer bestimmten\nFrage überhaupt Dokumente bestehen (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1495). Es\nist nicht Aufgabe des Öffentlichkeitsgesetzes, umfangreiche thematisch nicht\ngenügend abgegrenzte Rechercheaufträge ohne Zusammenhang zu einem konkret\numschriebenen Sachverhalt durch staatliche Stellen durchführen zu lassen. Vielmehr\nmuss das Gesuch genügend Angaben (Erstellungsdatum, Titel, Referenz, Zeitraum)\nenthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte Dokument zu identifizieren. Ein\nAnspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Informationen besteht nicht\n(vgl. GVP 2015 Nr. 7 mit Hinweisen).\n\n4.2.2. Argumente der Verfahrensbeteiligten\n\nDas Baudepartement hat festgehalten, das Auskunftsbegehren der\nBeschwerdegegnerin sei allgemein gefasst und umschreibe lediglich das Thema des\nInhalts der verlangten Dokumente, ohne diese konkret zu bezeichnen. Es beziehe sich\nvielmehr auf eine unbestimmte Menge Unterlagen und komme damit einer verpönten\n\"fishing expedition\" gleich, zumal offen sei, ob dem Thema entsprechende Dokumente\nüberhaupt vorhanden seien. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das Baudepartement\nmache keine Angaben darüber, ob die von der Beschwerdegegnerin verlangten\nDokumente überhaupt existierten, und schaffe damit eine unklare Situation. Es lasse\nsich auch nicht behaupten, der Antrag sei allgemein gefasst und umschreibe lediglich\ndas Thema des Inhalts der verlangten Dokumente, ohne diese konkret zu bezeichnen.\nDie Beschwerdegegnerin habe eine konkrete Frage zur Schnittstelle von Privatrecht\nund öffentlichem Recht im Bereich benachbarter Bäume und Sträucher gestellt und\ndas Gesuch damit hinreichend präzise gefasst. Ob zu dieser Frage Rekursentscheide\ngefällt oder Rechtsauskünfte erteilt wurden, müsse mit einer IT-basierten\nGeschäftsverwaltung ohne übermässigen Aufwand festgestellt werden können.\nExistiere eine Vielzahl – dazu mache das Baudepartement indessen keine Angaben –\nsolcher Dokumente, könne der Zugang auf solche beschränkt werden, welche die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}