{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nFür die Rechtsprechung der Departemente besteht demgegenüber keine vergleichbare\nRegelung. Die Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den\nDepartementen (sGS 951.11, RekV) verpflichtet die Departemente einzig zur Führung\neiner Fallstatistik (Art. 12 RekV). Auch das Öffentlichkeitsgesetz enthält keine\nbesonderen Regeln. Die Frage, inwieweit die Departemente den Zugang zu ihrer\nRechtsprechung gewährleisten müssen, richtet sich deshalb nach den allgemeinen\nRegeln des Öffentlichkeitsgesetzes. Ob sich gegenüber der Verwaltungsjustiz aus dem\nÖffentlichkeitsgesetz ein über Art. 39quater VRP hinausgehender Anspruch auf\nZugänglichmachung der Rechtsprechung ableiten lässt, kann offenbleiben.\n\n3.4. Ergebnis zum Geltungsbereich\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das Begehren der Beschwerdegegnerin sich\nnicht auf \"Verfahren\" der Verwaltungsrechtspflege im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG\nbezieht und damit nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\nausgenommen ist. Für die Zugänglichkeit der verwaltungsinternen Rechtsprechung gilt\nmangels besonderer Bestimmungen kantonaler Gesetze im Sinn von Art. 3 Abs. 1\nOeffG grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip.\n\n4. Auskunft über die Tätigkeit / Zugang zu amtlichen Dokumenten\n\n4.1. Auskunft über die Tätigkeit\n\n4.1.1. Aktive Informationspflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 60 Abs. 1 KV auferlegt den Behörden von Kanton und Gemeinden die\nverfassungsrechtliche Pflicht zur Information. Die behördliche Pflicht zur Information\nfindet ihre Grenze entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben in\nentgegenstehenden öffentlichen und überwiegenden privaten Interessen. Damit gibt\ndie Verfassung den Behörden den Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips mit\nGeheimhaltungsvorbehalt vor (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, ABl 2013 S. 1477 mit\nHinweis auf Botschaft und Entwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember\n1999 für die neue Verfassung des Kantons St. Gallen, ABl 2000 S. 165 ff., S. 320).\n\nUnter dem Titel \"Informationsverbreitung\" hält Art. 4 OeffG mit dem Randtitel\n\"Informationspflicht\" fest, dass die öffentlichen Organe von sich aus über ihre Tätigkeit\ninformieren, soweit diese von allgemeinem Interesse ist (Abs. 1), und sie sicherstellen,\ndass alle Personen Zugang zur Information haben (Abs. 2). Die Bestimmung wiederholt\nden verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass das öffentliche Organ von sich aus über\nseine Tätigkeit informiert. Damit ist grundsätzlich jedes staatliche Handeln, namentlich\ndas Erfüllen von Staatsaufgaben gemeint. Die Informationsverbreitung dient dazu, die\nTransparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu\nfördern. Die Pflicht bezieht sich auf all jene amtlichen Tätigkeiten, die von allgemeinem\nöffentlichem Interesse und für die Meinungsbildung über das Geschehen im\nGemeinwesen von Bedeutung sind (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1485 f.). Der\nunbestimmte Rechtsbegriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist mit Blick auf den\nZweck des Öffentlichkeitsgesetzes auszulegen und anzuwenden.\n\nAuch das Baudepartement und die Beschwerdeführerin bestreiten – zu Recht – nicht,\ndass die Information über die Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des\nDepartements grundsätzlich von allgemeinem Interesse ist und deshalb vom\nTransparenzgebot umfasst wird. Jedenfalls kam das Departement dieser Aufgabe\nbereits nach, bevor die gesetzliche Informationspflicht in Art. 4 OeffG in allgemeiner\nWeise verankert wurde. Es veröffentlichte aus seiner Sicht wesentliche Entscheide in\nanonymisierter Form in der St. Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP,\nletztmals erschienen für das Jahr 2016) und in ihren eigenen Juristischen Mitteilungen\n(JuMi, seit 1998 bis Februar 2019). An die Stelle dieser analogen Informationsmittel ist\neine digitalisierte Publikationsplattform getreten, auf welcher das Baudepartement seit\nAugust 2019 seine Rechtsprechung publiziert. Ob sich mit dem neuen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPublikationsinstrument die Zahl der publizierten Entscheide erhöht und ob\ngegebenenfalls gar sämtliche Rekursentscheide, welche das Baudepartement fällt,\nveröffentlicht werden sollen, ist dem Gericht nicht bekannt.\n\nDass die Information über die Rechtsprechung durch Veröffentlichung von Entscheiden\nregelmässig nur nach deren Anonymisierung möglich ist, steht der Erfüllung der\nInformationspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Die Vermeidung des damit\nverbundenen administrativen Aufwandes stellt jedenfalls nicht ein öffentliches Interesse\ndar, welches die Informationspflicht generell aufheben könnte. Insoweit ist die in der\nBotschaft vertretene Auffassung zu relativieren, es könne nicht zu den Aufgaben der\nVerwaltung gehören, Dokumente, die Personendaten enthalten, zu anonymisieren, um\nDrittpersonen den Zugang zu diesen Dokumenten zu ermöglichen (vgl. Botschaft\nOeffG, in: ABl 2013 S. 1485, vgl. auch Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 2005). Wie\numfassend die aus Art. 4 Abs. 1 OeffG fliessende aktive Informationspflicht – im Sinn\neiner \"Bringschuld\" – hinsichtlich der departementalen Rechtsprechung ist und ob sie\ninsbesondere auch die Rechtsprechungspraxis zu der die Beschwerdegegnerin\ninteressierenden Rechtsfrage beschlägt, kann offenbleiben. Die Bestimmung\numschreibt zwar eine Pflicht der öffentlichen Organe. Sie gewährt aber keinen\nindividuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf die Verbreitung bestimmter Informationen.\nMassstab ist nicht ein individuelles, sondern stets das allgemeine öffentliche Interesse\n(vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1486).\n\n4.1.2. Information auf Anfrage hin\n\n"}