{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nGVP (bis 2016) und in den Juristischen Mitteilungen (1998 bis Februar 2019) schon\nlange um. Eine Pflicht zur Publikation aller Entscheide bestehe nicht.\n\n3.3. Rechtsanwendung\n\n3.3.1. Art. 2 Abs. 1 OeffG\n\nArt. 2 Abs. 1 OeffG nimmt \"die Verfahren der Verwaltungsrechtspflege\" vom\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus. In Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ\nenthält das Bundesrecht eine vergleichbare Ausnahmeregelung zum Geltungsbereich.\nDanach gilt das Gesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend\nVerfahren der Verwaltungsrechtspflege. Anders als das kantonale Öffentlichkeitsgesetz\nenthält jenes des Bundes keine Regelungen bezüglich der aktiven Information durch\ndie Behörden (Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1976 f.). Die Ausnahmeregelung beruht\nauf dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Vorschriften, die bestimmte Geschäfte,\nDokumente oder Sachverhalte als geheim erklären oder für den Zugang abweichende\nVoraussetzungen aufstellen und Vorrang vor den Bestimmungen des\nÖffentlichkeitsgesetzes haben (Botschaft OeffG, ABl 2013 S. 1481 und 1483 f.). Auch\ndie Materialien zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ verweisen auf die entsprechenden\nSpezialgesetze (Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1977).\n\nWie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann der Begriff der\n\"Verwaltungsrechtspflege\" in einem weiten Sinn verstanden werden und auch die\nRechtspflege verwaltungsinterner Rechtsmittelbehörden umfassen. Zu klären ist aber,\nob sich das Begehren der Beschwerdegegnerin überhaupt auf \"Verfahren\" im Sinn von\nArt. 2 Abs. 1 OeffG bezieht. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes trägt den Ansprüchen auf Zugang zu den Verfahrensakten\nRechnung, die sich aus den Verfahrensgesetzen und aus dem verfassungsmässigen\nRecht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ergeben (vgl. Botschaft OeffG, ABl\n2013 S. 1483). Dieser Anspruch umfasst auch das Einsichtsrecht in die Akten\nabgeschlossener Verfahren, wenn der Gesuchsteller dafür ein eigenes schutzwürdiges\nInteresse glaubhaft macht. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem\nspezifischen Freiheitsrecht, aus einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren ergeben (vgl. BGE 129 I 249 E. 3). Auch das Einsichtsrecht in Entscheide\nabgeschlossener Verfahren ist verfahrensrechtlich begründet und schützt anders als\ndas Öffentlichkeitsprinzip Individualinteressen (vgl. Ch. Stamm-Pfister, in: Maurer-\nLambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und zum\nÖffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 3 BGÖ).\n\nDas Baudepartement führt an, bei Begehren um Zugang zu Rekursentscheiden\ngestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV an den Nachweis eines schützenswerten Interesses\nkeine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn sich die gesuchstellende\nPerson auf einen in einem sie betreffenden Dokument genannten konkreten, als\nPräjudiz erwähnten Entscheid beziehe. Anders als dieses Beispiel und die weiteren\nAnsprüche, die sich auf Art. 29 Abs. 2 BV stützen lassen, hat das Begehren der\nBeschwerdegegnerin allerdings keine konkret individualisierten Entscheide oder\nEntscheide in konkret bezeichneten Verfahren zum Gegenstand, auf die beispielsweise\ndie Behörde selbst in einem Brief oder einem Entscheid hingewiesen hätte oder die im\nSchrifttum erwähnt wurden. Vielmehr bezieht es sich auf unbekannte Verfahren\nbeziehungsweise die dazu ergangenen Entscheide. Wie bereits die Vorinstanz\nzutreffend festgehalten hat, betrifft es in genereller Weise die Zugänglichkeit der\nRechtsprechung des Baudepartements und dazu erteilte Rechtsauskünfte. Deshalb\nfällt das Begehren nicht unter die Ausnahme vom Anwendungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG.\n\n3.3.2. Art. 3 Abs. 1 OeffG\n\nZu klären ist sodann, ob das Begehren nach besonderen, von Art. 3 Abs. 1 OeffG\nvorbehaltenen Bestimmungen kantonaler Gesetze zur Geheimhaltung von und zum\nZugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten – vorliegend zur\ndepartementalen Rechtsprechung – zu beurteilen ist.\n\nFür die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege, das heisst die Verwaltungsjustiz, ergibt\nsich der Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechung aus Art. 39quater VRP: Während\nEntscheide von grundsätzlicher Bedeutung zu veröffentlichen sind (Abs. 2), können\nweitere Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekannt gegeben\nwerden (Abs. 1). Die Entscheide werden in der Regel anonymisiert (Abs. 3). Diese\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesondere Regelung entspricht dem früheren Art. 63 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1,\nGerG; vgl. Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 20. Oktober 2009\nEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und III. Nachtrag zum\nAnwaltsgesetz, in: ABl 2009, S. 3023 ff., S. 3034) und ist Teil des Abschnittes\n\"Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten\". Art. 39quater VRP ist\ndementsprechend auf die – über einen allfälligen Anspruch auf öffentliche\nVerkündigung des Urteils hinausgehende – Veröffentlichung der gerichtlichen\nRechtsprechung im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ausgerichtet.\n\n"}