{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\n3. Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\n\n3.1. Rechtsgrundlagen\n\nArt. 60 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV), in Vollzug seit\n1. Januar 2003, verpflichtet die Behörden, von sich aus oder auf Anfrage über ihre\nTätigkeit zu informieren, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten\nInteressen entgegenstehen. Dem Verfassungsauftrag von Art. 60 Abs. 2 KV\nentsprechend (vgl. dazu insbesondere GVP 2010 Nr. 5), hat der Gesetzgeber zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRegelung der Informationsverbreitung und des Zugangs zu amtlichen Informationen\ndas Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014 erlassen.\n\nGemäss Art. 1 Abs. 1 OeffG fördert das Öffentlichkeitsgesetz die Transparenz über den\nAuftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung; zu diesem Zweck regelt es\ndie Information der Öffentlichkeit durch die öffentlichen Organe und gewährleistet den\nZugang zu amtlichen Dokumenten. Da das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3, BGÖ) gemäss\nArt. 1 Abs. 1 Satz 1 im Wesentlichen denselben Zweck wie das kantonale\nÖffentlichkeitsgesetz verfolgt, können bei der Auslegung und Anwendung des\nkantonalen Rechts, soweit es sich an das Bundesrecht anlehnt, auch die Materialien,\ninsbesondere die Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung\nvom 12. Februar 2003 (nachfolgend Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1963 ff.), und die\nzum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.\n\nArt. 2 OeffG regelt die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.\nDer Erlass wird gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG unter anderem in Verfahren der\nVerwaltungsrechtspflege nicht angewendet. Art. 3 Abs. 1 OeffG behält besondere\nBestimmungen kantonaler Gesetze zur Geheimhaltung von und zum Zugang zu\nbestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten vor.\n\n3.2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\nDie Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass das Baudepartement sich auf die\nAusnahme vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG berufe, erscheine insoweit\nnachvollziehbar, als die Bestimmung den Begriff der \"Verwaltungsrechtspflege\"\nverwende, der in einem weiten – über den Begriff der \"Justiz\" hinausgehenden – Sinn\nverstanden werden könne. Vorliegend gehe es aber nicht um Akteneinsicht in konkrete\noder abgeschlossene Verfahren beziehungsweise in bestimmte Entscheide, sondern\num den Zugang zur Praxis einer Rekursinstanz in einer bestimmten Rechtsfrage. Das\nBaudepartement könne sich als verwaltungsinterne Rekursinstanz nicht unter Berufung\nauf die Ausnahme vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG und mangels\nbesonderer Vorschriften, wie sie für die Gerichte gemäss Art. 39quater VRP gälten, dem\nverfassungsrechtlichen Transparenzgebot entziehen, sondern müsse – wie die Gerichte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n– seine Rechtsprechung offenlegen. Stichhaltige Gründe, weshalb das\nBaudepartement seine Entscheidpraxis nicht offenlege, seien weder aus der\nangefochtenen Verfügung noch aus der Rekursvernehmlassung ersichtlich.\n\nDie Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf Botschaft und Entwurf der Regierung\nvom 21. Mai 2013 zum Informationsgesetz (nachfolgend Botschaft OeffG, in: ABl 2013\nS. 1474 ff., S. 1480) die Auffassung, der Begriff der Verwaltungsrechtspflege in Art. 2\nAbs. 1 OeffG sei in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasse auch das\nBaudepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz. Für die Justizbehörden (im\nengeren Sinn) gelte das Öffentlichkeitsprinzip, soweit sie nicht richterlich handelten.\nDer Ausschluss vom Geltungsbereich umfasse sowohl hängige wie auch\nabgeschlossene Verfahren. Weshalb für abgeschlossene Verfahren das\nAkteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht ausreichend sein sollte, werde nicht dargetan. In\nder Botschaft zum st. gallischen Gesetz werde ausdrücklich festgehalten, unmittelbar\ngestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bestehe unabhängig von der kantonalen Regelung ein\nEinsichtsrecht in die Akten abgeschlossener Verfahren, wenn der Gesuchsteller dafür\nein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache. An den Nachweis\nschützenswerter Interessen stelle das Baudepartement keine hohen Anforderungen.\nFür die Herausgabe eines anonymisierten Entscheides genüge, wenn dieser in einem\ndie gesuchstellende Person betreffenden Dokument zitiert werde. Auch die externe\nVerwaltungsrechtpflege unterstehe gerade nicht dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern\nhabe die Anforderungen an die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung\nnach Art. 30 Abs. 3 BV zu erfüllen. Art. 30 Abs. 3 BV lasse die Einsicht in\nGerichtsentscheide auch abgeschlossener Verfahren durch Medien und Dritte ohne\nNachweis schützenswerter Interessen zu. Die verwaltungsinterne\nVerwaltungsrechtspflege unterstehe der Justizöffentlichkeit – auch mit Blick auf Art. 55\nAbs. 2 VRP – nicht. Aus Art. 30 Abs. 3 BV fliesse abgesehen davon auch kein\nverfassungsmässiger Anspruch der Öffentlichkeit auf allgemeine Information durch die\nGerichte. Der kantonale Gesetzgeber habe die Minimalanforderungen an die\nVeröffentlichung von Gerichtsurteilen in Art. 39quater VRP geregelt. Auch ohne solchen\nexpliziten gesetzgeberischen Auftrag setze das Baudepartement den Grundsatz einer\naktiven Information der Öffentlichkeit über seine Rechtsprechungspraxis mit der\nPublikation von Entscheiden von allgemeinem oder grundsätzlichem Interesse in der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}