{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nMit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der\nBeschwerde. Das Baudepartement (Beschwerdebeteiligte) beantragte mit\nVernehmlassung vom 29. August 2019 die Gutheissung der Beschwerde. M.__\n(Beschwerdegegnerin) liess sich am 30. August 2019 vernehmen und beantragte die\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 18 Abs. 1 des\nGesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsgesetz, sGS\n140.2, OeffG, und Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, VRP).\n\nGegenstand der Beschwerde ist ein Rückweisungs- und damit ein Zwischenentscheid,\nder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Anfechtung unterliegt (vgl. Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 563). Die\nBeschwerdeführerin bestreitet vorab, dass das Begehren der Beschwerdegegnerin um\nZugang zur departementalen Rechtsprechung vom Geltungsbereich des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÖffentlichkeitsgesetzes erfasst und ausreichend konkret sei. Die Gutheissung der\nBeschwerde hätte die Aufhebung des Rekursentscheides und die Bestätigung der\nVerfügung des Baudepartements vom 14. Dezember 2018 zur Folge und würde damit\nsofort einen Endentscheid herbeiführen. Deshalb ist die Beschwerde zulässig (vgl.\nArt. 93 Abs. 1 lit. b und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nBundesgerichtsgesetz, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG).\n\nNach Art. 18 Abs. 3 Ingress Satz 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, GerG) spricht das\nVerwaltungsgericht Recht grundsätzlich in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt gemäss\nArt. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b GerG die Rechtsprechung in Fünferbesetzung, unter\nanderem wenn eine Rechtsfrage erstmals zu beurteilen ist (Ziffer 1) oder wenn die\nRegierung als Vorinstanz entschieden hat (Ziffer 2). – Das Verwaltungsgericht hat die\nFrage, ob und inwieweit das kantonale Öffentlichkeitsgesetz einen Anspruch auf\nZugang zur departementalen Rechtsprechung vermittelt, bisher noch nicht beurteilt.\nAuch das Bundesgericht hat diese Frage soweit ersichtlich bisher weder für das\nBundesrecht noch für das Recht anderer Kantone entschieden. Bereits aus diesem\nGrund rechtfertigt es sich, die Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 1\nGerG in Fünferbesetzung zu beurteilen. – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist\nzwar nicht ein Entscheid, den die Regierung als Vorinstanz gefällt hat. Jedoch wurde\ndas Verfahren durch den Beschluss der Regierung ausgelöst, gegen den\nvorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben. Insoweit liegt auch eine inhaltliche\nÄusserung der Regierung dahingehend vor, dass sie die Verfügung des\nBaudepartements als richtig und den Entscheid der Vorinstanz als falsch beurteilt. Ob\ndieser Umstand es rechtfertigt, Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 GerG über seinen Wortlaut\nhinaus auch auf Beschwerden anzuwenden, welche die Regierung gestützt auf\nArt. 60bis VRP erhebt, kann aber offenbleiben.\n\nMit dem Rekursentscheid hat die Vorinstanz eine Verfügung des Baudepartements\naufgehoben. Die Regierung ist an dessen Stelle gestützt auf Art. 60bis VRP zur\nErhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde gegen den am 13. Mai 2019\nversandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig\nerhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. Juni 2019 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst strittig, ob das Begehren der\nBeschwerdegegnerin ausserhalb des Anwendungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes\nliegt, weil es Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG\nbetrifft (dazu nachfolgend Erwägung 3). Ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar, ist zu\nklären, ob das Begehren als Anfrage betreffend Information über die Tätigkeit des\nöffentlichen Organs im Sinn von Art. 5 lit. a und Art. 8 OeffG oder als Gesuch um\nZugang zu amtlichen Dokumenten im Sinn von Art. 5 lit. b und Art. 11 OeffG, welches\nden inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b OeffG genügt, zu\nbehandeln ist (dazu nachfolgend Erwägung 4). Sodann ist zu prüfen, ob das Begehren\nabgelehnt werden darf, weil dessen Erfüllung einen unverhältnismässigen Aufwand im\nSinn von Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG nach sich zöge (dazu nachfolgend Erwägung 5).\nUmstritten ist auch der Kostenspruch des angefochtenen Entscheides. Der Antrag der\nBeschwerdeführerin, eventualiter sei auf die Erhebung der dem Staat auferlegten\namtlichen Kosten von CHF 800 zu verzichten, fällt mit den Ausführungen der\nVorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 dahin. Danach wird mit der\nFormulierung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides, wonach die\namtlichen Kosten der Staat trage, lediglich die Kostenverlegung nach Obsiegen und\nUnterliegen zum Ausdruck gebracht. Dass die Kostenauflage auch durchgesetzt\nwerde, sei daraus nicht abzuleiten. Vielmehr würde dann im Dispositiv oder in der\nBegründung ausdrücklich festgehalten, dass auf die Kostenerhebung nicht verzichtet\nwerde. Zu prüfen ist aber, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht eine\nUmtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 600 zugesprochen hat (dazu\nnachfolgend Erwägung 6).\n\n"}