{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-116_2019-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5847&type=1563347022&cHash=32e2b707d78a62df099791502ac91eac", "Checksum": "8df70faf3413541944a8af5488a626d0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:15", "Checksum": "a48105fd248bf25d05bb6179c8125830", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/116\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/116\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.12.2019\nEntscheiddatum: 14.11.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2019\nÖffentlichkeitsgesetz, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 8,\nArt. 13 Abs. 3 lit. b OeffG. Das Begehren um Bekanntgabe von\nRekursentscheiden des Baudepartements zu einer konkreten Rechtsfrage\nfällt nicht unter Art. 2 Abs. 1 OeffG, welcher die Verfahren der\nVerwaltungsrechtspflege vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\nausnimmt, sondern betrifft in genereller Weise die Zugänglichkeit der\nRechtsprechung und dazu erteilter Rechtsauskünfte (E. 3.3.1). Für die\nGerichte der Verwaltungsrechtspflege regelt Art. 39quater VRP als gemäss\nArt. 3 Abs. 1 OeffG vorbehaltene Bestimmung die Veröffentlichung der\nRechtsprechung. Für die Rechtsprechung der Departemente besteht keine\nvergleichbare Regelung. Die Frage ist deshalb nach den allgemeinen Regeln\ndes Öffentlichkeitsgesetzes zu entscheiden (E. 3.3.2). Zumal die Information\nüber die departementale Rechtsprechung einem allgemeinen öffentlichen\nInteresse entspricht, kann sie auch Gegenstand einer Anfrage im Sinn von\nArt. 8 OeffG sein. Das Gesetz regelt die Einschränkungen hinsichtlich der\nInformation auf Anfrage und des Gesuchs um Zugang zu amtlichen\nDokumenten einheitlich (E. 4.1). Das Begehren ist im Sinn von Art. 13 Abs. 1\nlit. b OeffG hinreichend bestimmt (E. 4.2). Weder das Baudepartement noch\ndie Regierung machen geltend, aufgrund der Zahl der einschlägigen\nDokumente seien Triage und Anonymisierung mit einem\nunverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG\nverbunden (Verwaltungsgericht, B 2019/116).\n\nEntscheid vom 14. November 2019\n\nBesetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPräsident Zürn; Vizepräsident Eugster, Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und\nReiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nRegierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nM.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nsowie\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdebeteiligter,\n\nGegenstand\n\nZugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA. Am 8. August 2018 ersuchte Rechtsanwältin M.__ das Baudepartement des Kantons\nSt. Gallen, ihr Kopien sämtlicher durch das Baudepartement ergangenen\nbeziehungsweise in dessen Entscheidsammlung vorhandenen Rekursentscheide sowie\nschriftlich erstatteten Rechtsauskünfte zuzustellen, welche den Interessenkonflikt\nzwischen dem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch von Bäumen und Sträuchern\ngemäss Art. 98bis ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\n(sGS 911.1, EG-ZGB) und dem öffentlich-rechtlichen Fällverbot mit\nBewilligungsvorbehalt in Gebieten mit geschütztem Baumbestand (wie insbesondere in\nArt. 39 der Bauordnung der Stadt St. Gallen) zum Gegenstand haben (act. 9/5).\n\nMit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies das Baudepartement das Begehren ab\nund auferlegte der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 1'000. Es vertrat die\nAuffassung, das Öffentlichkeitsgesetz werde auf hängige und abgeschlossene\nVerfahren der Verwaltungsrechtspflege, zu der auch die verwaltungsinterne\nRechtspflege gehöre, nicht angewendet. Das Begehren sei zudem zu allgemein gefasst\nund umschreibe lediglich das Thema des Inhalts der verlangten Dokumente, ohne\ndiese konkret zu bezeichnen. Es beziehe sich auf eine unbestimmte Menge Unterlagen\nund komme somit einer verpönten \"fishing expedition\" gleich. Ob solche Dokumente\nüberhaupt vorhandenen seien, sei offen (act. 9/8/9, S. 2 ff.).\n\nB. M.__ erhob gegen die Verfügung des Baudepartements Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Zugang zu\ngewähren zu den in der Entscheidsammlung des Baudepartements vorhandenen\nRekursentscheiden sowie schriftlich erstatteten Rechtsauskünften, welche den\nInteressenkonflikt zwischen dem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch von\nBäumen und Sträuchern und dem öffentlich-rechtlichen Fällverbot bei geschütztem\nBaumbestand zum Gegenstand haben.\n\nMit Entscheid vom 9. Mai 2019 hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs\ngut, hob die Verfügung des Baudepartements vom 14. Dezember 2018 auf und wies\ndie Angelegenheit zur Prüfung des Einsichtsbegehrens im Sinn der Erwägungen an das\nBaudepartement zurück. Sie auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 800 dem Staat\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund verpflichtete das Baudepartement, M.__ ausseramtlich mit CHF 600 zu\nentschädigen.\n\nC. Die Regierung des Kantons St. Gallen (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am\n13. Mai 2019 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit\nEingabe vom 28. Mai 2019 und Ergänzung vom 28. Juni 2019 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,\neventualiter sei auf die Erhebung der ihr auferlegten Kosten zu verzichten und die M.__\nzu Lasten des Baudepartements zugesprochene ausseramtliche Entschädigung in der\nHöhe zu reduzieren.\n\n"}