als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Staat (Bildungsdepartement) den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'200 zu entschädigen (mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ohne Mehrwertsteuer). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Staat (Bildungsdepartement) entschädigt den Beschwerdegegner ausseramtlich mit CHF 5'200 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13