Aus der Liste geht ebenfalls nicht hervor, wie oft diese Personen im Kindergarten anwesend sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer sich entgegenhalten zu lassen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist gemäss Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG kostenlos, weshalb keine amtlichen Kosten zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheben sind.