Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde zwar auf eine Erhebung der Schulaufsicht im Schuljahr 2018/2019 (vgl. act. 6/1+2), wonach im Kindergarten nur in einer einzigen Gemeinde die Kindergartenklassen von nur einer Lehrperson unterrichtet würden. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht anmerkt, gibt die Liste keine Auskunft darüber, wie weit die aufgelisteten Personen in den Gesamtkindergarten integriert sind, ob sie sich beispielsweise mit der ganzen Klasse, mit Untergruppen oder nur einzelnen Kindern oder einem einzigen Kind beschäftigen. Aus der Liste geht ebenfalls nicht hervor, wie oft diese Personen im Kindergarten anwesend sind.