Der Beschwerdeführer scheint übersehen zu haben, dass er aufgrund der in Verfahren wie dem vorliegenden geltenden Beweislastumkehr den vollen Beweis zu erbringen hat und es nicht bei einer allgemein gehaltenen Bestreitung belassen darf. So hätte er beispielsweise mit Unterlagen zu belegen gehabt, wie eine diskriminierungsfreie Umsetzung des Berufsauftrags für die Kindergartenlehrpersonen möglich ist. Ein Verweis darauf, dass die Verteilung der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall vom Schulträger mit der Lehrperson zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag festzuhalten sei, genügt jedenfalls offenkundig nicht.