© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verteilung der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall erfolge, sei vom Schulträger mit der Lehrperson zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag festzuhalten. Schliesslich unterrichte auch in Einzelkindergärten in aller Regel nicht nur eine Lehrperson, weshalb die Pausenaufsicht auch dort auf zwei oder mehrere Lehrpersonen aufgeteilt werden könne. Eine Übernahme von fünf Pausenaufsichten pro Woche sei bei entsprechender Organisation daher die Ausnahme.