7.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beaufsichtigung gehöre zum Berufsauftrag einer jeden Lehrperson und sei deshalb in der Regel nicht speziell zu entschädigen. Eine Anrechnung im Arbeitsfeld Schule sei daher nur dann angezeigt, wenn eine Lehrperson überdurchschnittlich oft Pausenaufsicht zu leisten habe. Mit der Bandbreite von 2 bis 17 Prozent im Arbeitsfeld Schule könne angemessen berücksichtigt werden, wenn eine Lehrperson mehr oder weniger belastet sei als es in der standardmässigen Verteilung der Arbeitsfelder vorgesehen sei. Wie die