Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind die Anzahl Lektionen im Arbeitsfeld "Unterricht" jedoch vorgegeben. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie eine Reduktion des Arbeitsfelds "Unterricht" konkret vorzunehmen wäre, ohne dass eine solche Verlagerung wiederum zu einer Verschiebung der glaubhaft gemachten Ungleichbehandlung führen würde. 6.4. Zusammenfassend ist aufgrund der voranstehend dargelegten Anhaltspunkte der Schluss der Vorinstanz, eine indirekte Diskriminierung der Kindergartenlehrpersonen gegenüber den Oberstufenlehrpersonen sei glaubhaft gemacht worden, nicht zu beanstanden.