Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst ein, dass von einer übermässigen Belastung ausgegangen werden müsse, sofern die Pausenaufsicht an allen fünf Wochentagen der gleichen Lehrperson übertragen werde (vgl. act. 9/15 S. 2). Ein Vergleich mit der Gesamtarbeitszeit (vgl. hierzu BGer 2A.253/2001 vom 8. Oktober 2002 E. 4.4) einer Oberstufenlehrperson bestätigt eine Benachteiligung der Kindergartenlehrperson: Unbestritten blieb, dass eine Oberstufenlehrperson kaum mehr als einmal wöchentlich die Pausen zu beaufsichtigen hat. Ihr werden im Arbeitsfeld "Schule" für die Pausenaufsicht mithin lediglich 13 Stunden angerechnet.