Für weitere, diesem Arbeitsfeld zugewiesene Tätigkeiten verbleibt damit offensichtlich kein Raum mehr. Daran ändert auch nichts, dass die in den Arbeitsfeldern umschriebenen Tätigkeiten gemäss Anhang I des Reglements lediglich eine Aufzählung der möglichen Tätigkeiten einer Lehrperson darstellen. Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst ein, dass von einer übermässigen Belastung ausgegangen werden müsse, sofern die Pausenaufsicht an allen fünf Wochentagen der gleichen Lehrperson übertragen werde (vgl. act. 9/15 S. 2).