6.1. Zur Glaubhaftmachung der Diskriminierung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Aufwand für die Pausenaufsicht spätestens ab drei Pausenaufsichten wöchentlich im mit 5 Prozent gewichteten Arbeitsfeld "Schule" nicht mehr vollständig © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte