anderen Lehrpersonen und bei Stufenübertritten, die Teilnahme an schulinternen Weiterbildungen, die Mitarbeit bei der internen und externen Evaluation sowie die Festsetzung gemeinsamer pädagogischer Grundsätze (z. B. bei der Hausaufgaben- Praxis, Notengebung u.a.). 6. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdegegner eine Diskriminierung der Kindergartenlehrpersonen gegenüber den Oberstufenlehr-personen hinsichtlich der Anrechnung der Pausenaufsicht als glaubhaft gemacht erachtet hat.