5.2. Der mit dem XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz eingeführte Berufsauftrag ist uneingeschränkt auch auf die Kindergartenlehrpersonen anwendbar: Die Jahresarbeitszeit sowie der Umrechnungsfaktor von Zeit auf Lektionen sind für die Kindergartenlehrpersonen und die Lehrpersonen der Volksschule i.e.S. identisch, und die Arbeitsfelder sind für beide Stufen grundsätzlich die gleichen (ABl 2014 127 ff., S. 160). Eine Kindergartenlehrperson hat unbestrittenermassen eine Jahresarbeitszeit (in allen Arbeitsfeldern) von gerundet 1'702 Stunden zu leisten. Dabei werden die Arbeitsfelder aufgrund dieses reduzierten Beschäftigungsumfangs anteilmässig gekürzt (vgl. Handreichung, S. 17).