"Lehrpersonen" 3 Prozent (lit. d). In Art. 10 des Reglements sind für die vier Arbeitsfelder Bandbreiten vorgesehen, welche mit dem Arbeitsvertrag für eine vom Standard abweichende Bemessung der Arbeitszeit der Lehrpersonen ausgenützt werden können (Abs. 1). Eine abweichende Bemessung erfolgt etwa im Arbeitsfeld "Unterricht" durch eine Anpassung der Anzahl Unterrichtslektionen (Reduktion, Erweiterung), in den übrigen Arbeitsfeldern durch Wegfall oder Ergänzung von Tätigkeiten (Abs. 2). Unabhängig vom Beschäftigungsgrad beträgt die Summe der Prozentanteile der Arbeitszeit über alle Arbeitsfelder 100 Prozent (Abs. 4).