5.1. Der kantonale Gesetzgeber hat die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent auf 1906 Stunden festgelegt (vgl. Art. 13 der Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14, VPVL). Nach Art. 9 des Reglements wird die Arbeitszeit in den Arbeitsfeldern im Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad in der Regel (= Standard) wie folgt bemessen: "Unterricht" 88 Prozent (lit. a); "Schülerinnen und Schüler" 4 Prozent (lit. b); "Schule" 5 Prozent (lit. c); "Lehrpersonen" 3 Prozent (lit.