sowie Art. 8 Abs. 3 BV diskriminiert, indem keine differenzierte Regelung bezüglich Entlöhnung der Pausenaufsicht vorgesehen ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dabei zu Recht einig, dass die Pausenaufsicht zur Schulzeit – und damit zur Arbeitszeit aller Volksschul-Lehrpersonen (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) – gehört. So haben die verantwortlichen Lehrpersonen aller Stufen alles Zumutbare zu unternehmen, um Gefahren für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Während der Schulzeit und während besonderen (Schul-)Veranstaltungen liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler bei der Schule und damit bei den zuständigen Lehrpersonen.