Da der Beruf der Primarlehrperson ebenfalls als frauentypisch gilt (vgl. BGE 141 II 411 E. 8.2.3), ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass vorliegend ein Vergleich lediglich mit dem Beruf der (nicht geschlechtsspezifisch geprägten) Oberstufenlehrperson stattzufinden hat. Im Übrigen kann – anstelle von Wiederholungen – auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2) verwiesen werden. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die kantonale Regelung über den Berufsauftrag für Lehrpersonen die Kindergartenlehrpersonen im Sinn von Art. 3 GlG