Das setzt voraus, dass ein geschlechtsspezifisch identifizierter Beruf gegenüber einem geschlechtsneutralen oder einem mit dem anderen Geschlecht identifizierten Beruf benachteiligt wird (vgl. BGer 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999 E. 2, in: Pra 89 [2000] Nr. 57). Da der Beruf der Primarlehrperson ebenfalls als frauentypisch gilt (vgl. BGE 141 II 411 E. 8.2.3), ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass vorliegend ein Vergleich lediglich mit dem Beruf der (nicht geschlechtsspezifisch geprägten) Oberstufenlehrperson stattzufinden hat.